2. 2.1. Gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB prüft die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Während bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere Elternteil einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht, Art. 273 ZGB) hat, sind bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art.