3.4. Mit Verfügung vom 12. April 2023 leitete die Vorinstanz eine Eingabe der Beiständin vom 5. April 2023 zuständigkeitshalber dem Obergericht weiter. 3.5. Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte der Vater Folgendes: " 1. Ziff. 1 bis 3. der Beschwerdeanträge seien abzuweisen. 2. Der prozessuale Antrag sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin, sowohl in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als auch in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren." 3.6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.