2.2. Die Eltern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den gemeinsamen Kindern B. und C. auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien (davon maximal zwei Wochen zusammenhängend) sowie die Hälfte der Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Fronleichnam, Weihnachten und Silvester) zu verbringen. Die Ferien- und Feiertagsabsprache hat jeweils Ende November für das Folgejahr zu erfolgen. 3. -6-