Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder B. und C. unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen und es sei dem Beschwerdegegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ein angemessenes Kontaktrecht mit den Kindern einzuräumen, wobei dieses wie folgt auszugestalten ist: Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.