2. 2.1. Die gemeinsamen Kinder B. und C. seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Kinder jede Woche von Donnerstag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Sodann sei festzuhalten, dass die restliche Betreuungsverantwortung bei der Mutter liegt. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.