[…] -5- 15. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […] 16. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung (act. 416 ff.) am 15. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: