10. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter auszurichtende Honorar wird nach Rechtskraft mittels separater Verfügung angewiesen und geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Mutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: