6.3. Die Beratungsstelle F., […], wird ersucht, dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach 6 Monaten eine Rückmeldung zu geben, ob die Eltern die Beratung regelmässig und zuverlässig wahrgenommen haben, welche Fortschritte erzielt wurden und ob die Weisung weiterhin notwendig ist. 7. -4- Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer Abstinenzkontrolle hinsichtlich Drogen (insbesondere Kokain und Cannabis) und Alkohol wie folgt zu unterziehen: