- jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr; - sowie alternierend am Samstag respektive am Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr, wobei die Betroffenen 1 und 2 erstmals am 24. Dezember 2022 bei der Mutter und am 25. Dezember 2022 beim Vater sind. 4. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2022 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgaben: