2.3. Nach weiteren Abklärungen wurden die Eltern und die Beiständin am 15. Dezember 2022 persönlich angehört (act. 334 ff.). Das Familiengericht Baden erliess am 20. Dezember 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.1613/1614): " 1. Die Betroffenen 1 und 2 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 2. Die Betroffenen 1 und 2 werden unter die Obhut des Vaters gestellt. Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich beim Vater.