2.2. Nach Einholung eines Sozialberichts der Berufsbeistandschaft Z. vom 20. Oktober 2022 (act. 11 ff.) entzog der Gerichtspräsident des Familiengerichts Baden der Mutter mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen 1 und 2 und stellte diese einstweilen unter die Obhut des Vaters. Für die Betroffenen 1 und 2 wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 25 ff.).