{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-30_2023-07-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7462", "Checksum": "b72027ed1f0cdeed4a1085d79526d474"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.07.2023 XBE.2023.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:30", "Checksum": "74e66dd2a92511334972ba95c9ba3f03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.07.2023 XBE.2023.30\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.30\n(KEMN.2022.1613 / KEMN.2022.1614)\nArt. 54\n\nEntscheid vom 4. Juli 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Holliger\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch MLaw Seraina Keller, Rechtsanwältin, […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 2 […]\n\n1 und 2 Beiständin: D._____, […]\n\nVater E._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nA. und E. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B.\n(nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2020, und C. (nachfolgend:\nBetroffene 2), geboren am tt.mm.2021. Die Betroffenen stehen unter der\ngemeinsamen elterlichen Sorge.\n\n2.\n2.1.\nNachdem die Stadtpolizei das Familiengericht Baden mit Verfügung vom\n27. September 2022 über einen Vorfall häuslicher Gewalt in der Familie der\nBetroffenen informierte, wurde für die Betroffene 1 und die Betroffene 2 je\nein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet\n(KEMN.2022.1613/1614; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich\nauf das Dossier KEMN.2022.1613).\n\n2.2.\nNach Einholung eines Sozialberichts der Berufsbeistandschaft Z. vom\n20. Oktober 2022 (act. 11 ff.) entzog der Gerichtspräsident des Familiengerichts Baden der Mutter mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen 1 und 2 und stellte diese einstweilen unter die\nObhut des Vaters. Für die Betroffenen 1 und 2 wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 25 ff.).\n\n2.3.\nNach weiteren Abklärungen wurden die Eltern und die Beiständin am\n15. Dezember 2022 persönlich angehört (act. 334 ff.). Das Familiengericht\nBaden erliess am 20. Dezember 2022 folgenden Entscheid\n(KEMN.2022.1613/1614):\n\n\" 1.\nDie Betroffenen 1 und 2 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge\nbelassen.\n\n2.\nDie Betroffenen 1 und 2 werden unter die Obhut des Vaters gestellt. Ihr\nzivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich beim Vater.\n\nDie Eltern nehmen Vormerk, dass die Mutter zustimmen muss, falls der\nVater den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will oder der\nWechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und\nden persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.\n-3-\n\n3.\nDie Mutter wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betroffenen 1 und 2\nwie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:\n\n- jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis\n14.00 Uhr;\n- sowie alternierend am Samstag respektive am Sonntag von 10.00 bis\n17.00 Uhr, wobei die Betroffenen 1 und 2 erstmals am 24. Dezember\n2022 bei der Mutter und am 25. Dezember 2022 beim Vater sind.\n\n4.\nDie mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2022 errichtete\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und\numfasst neu folgende Aufgaben:\n\n- Den Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Seite zu stehen;\n- bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln;\n- bei der Mutter bis Ende Januar 2022 einen Hausbesuch zu machen,\num abzuklären, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist;\n- die nötigen Anträge zu stellen, sobald Übernachtungen der Betroffenen\n1 und 2 bei der Mutter möglich sind;\n- Regelung und Überwachung des Besuchsrechts, insbesondere Regelung der Modalitäten betreffend Abholen und Zurückbringen der Betroffenen 1 und 2, und allenfalls Anpassung der Zeiten in Absprache\nund unter Einverständnis beider Eltern;\n- einen Bericht über die Entwicklung der Situation der Betroffenen 1 und\n2 und allfällige Anträge bis spätestens Mitte Februar 2023 dem Familiengericht Baden einzureichen.\n\n5.\n5.1.\nDie Beiständin D., […], wird in ihrem Amt bestätigt.\n\n5.2.\nDie Pflichten gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2 der Verfügung vom 21. Oktober\n2022, insbesondere die Periode zur ordentlichen Berichterstattung, werden beibehalten.\n\n6.\n6.1.\nDen Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis\nEnde Januar 2023 bei der Beratungsstelle F., […], für eine Beratung zum\nThema Elternschaft nach Trennung und Kommunikation im Rahmen von\nEinzelsitzungen anzumelden und regelmässige Beratungstermine in Anspruch zu nehmen.\n\n6.2.\nDie Beratungsstelle F., […], wird ersucht, dem Familiengericht Baden als\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde sofort Meldung zu erstatten,\nsollte die Anmeldung nicht erfolgen, die Beratung abgebrochen werden o-\nder nicht zielführend sein.\n\n6.3.\nDie Beratungsstelle F., […], wird ersucht, dem Familiengericht Baden als\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach 6 Monaten eine\nRückmeldung zu geben, ob die Eltern die Beratung regelmässig und zuverlässig wahrgenommen haben, welche Fortschritte erzielt wurden und\nob die Weisung weiterhin notwendig ist.\n\n7.\n-4-\n\nDen Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer\nAbstinenzkontrolle hinsichtlich Drogen (insbesondere Kokain und Cannabis) und Alkohol wie folgt zu unterziehen:\n\n7.1.\nDie ersten 12 Wochen hat die Abstinenzkontrolle alle 3 Wochen zu erfolgen. Im Anschluss erfolgt sie monatlich. Die Gesamtdauer beträgt 6 Monate. Die Eltern haben die Termine selbständig zu vereinbaren.\n\n"}