Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.30 (KEMN.2022.1613 / KEMN.2022.1614) Art. 54 Entscheid vom 4. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Seraina Keller, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] 1 und 2 Beiständin: D._____, […] Vater E._____, […] vertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A. und E. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B. (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2020, und C. (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2021. Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. 2. 2.1. Nachdem die Stadtpolizei das Familiengericht Baden mit Verfügung vom 27. September 2022 über einen Vorfall häuslicher Gewalt in der Familie der Betroffenen informierte, wurde für die Betroffene 1 und die Betroffene 2 je ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet (KEMN.2022.1613/1614; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KEMN.2022.1613). 2.2. Nach Einholung eines Sozialberichts der Berufsbeistandschaft Z. vom 20. Oktober 2022 (act. 11 ff.) entzog der Gerichtspräsident des Familien- gerichts Baden der Mutter mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Ok- tober 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungs- recht über die Betroffenen 1 und 2 und stellte diese einstweilen unter die Obhut des Vaters. Für die Betroffenen 1 und 2 wurde zudem eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 25 ff.). 2.3. Nach weiteren Abklärungen wurden die Eltern und die Beiständin am 15. Dezember 2022 persönlich angehört (act. 334 ff.). Das Familiengericht Baden erliess am 20. Dezember 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.1613/1614): " 1. Die Betroffenen 1 und 2 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 2. Die Betroffenen 1 und 2 werden unter die Obhut des Vaters gestellt. Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet sich beim Vater. Die Eltern nehmen Vormerk, dass die Mutter zustimmen muss, falls der Vater den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat. -3- 3. Die Mutter wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betroffenen 1 und 2 wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr; - sowie alternierend am Samstag respektive am Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr, wobei die Betroffenen 1 und 2 erstmals am 24. Dezember 2022 bei der Mutter und am 25. Dezember 2022 beim Vater sind. 4. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2022 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgaben: - Den Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Seite zu stehen; - bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln; - bei der Mutter bis Ende Januar 2022 einen Hausbesuch zu machen, um abzuklären, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist; - die nötigen Anträge zu stellen, sobald Übernachtungen der Betroffenen 1 und 2 bei der Mutter möglich sind; - Regelung und Überwachung des Besuchsrechts, insbesondere Rege- lung der Modalitäten betreffend Abholen und Zurückbringen der Be- troffenen 1 und 2, und allenfalls Anpassung der Zeiten in Absprache und unter Einverständnis beider Eltern; - einen Bericht über die Entwicklung der Situation der Betroffenen 1 und 2 und allfällige Anträge bis spätestens Mitte Februar 2023 dem Famili- engericht Baden einzureichen. 5. 5.1. Die Beiständin D., […], wird in ihrem Amt bestätigt. 5.2. Die Pflichten gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2 der Verfügung vom 21. Oktober 2022, insbesondere die Periode zur ordentlichen Berichterstattung, wer- den beibehalten. 6. 6.1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich bis Ende Januar 2023 bei der Beratungsstelle F., […], für eine Beratung zum Thema Elternschaft nach Trennung und Kommunikation im Rahmen von Einzelsitzungen anzumelden und regelmässige Beratungstermine in An- spruch zu nehmen. 6.2. Die Beratungsstelle F., […], wird ersucht, dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sofort Meldung zu erstatten, sollte die Anmeldung nicht erfolgen, die Beratung abgebrochen werden o- der nicht zielführend sein. 6.3. Die Beratungsstelle F., […], wird ersucht, dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde spätestens nach 6 Monaten eine Rückmeldung zu geben, ob die Eltern die Beratung regelmässig und zu- verlässig wahrgenommen haben, welche Fortschritte erzielt wurden und ob die Weisung weiterhin notwendig ist. 7. -4- Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer Abstinenzkontrolle hinsichtlich Drogen (insbesondere Kokain und Canna- bis) und Alkohol wie folgt zu unterziehen: 7.1. Die ersten 12 Wochen hat die Abstinenzkontrolle alle 3 Wochen zu erfol- gen. Im Anschluss erfolgt sie monatlich. Die Gesamtdauer beträgt 6 Mo- nate. Die Eltern haben die Termine selbständig zu vereinbaren. 7.2. Der Test hat beim jeweiligen Hausarzt mittels Urinprobe zu erfolgen. Die Eltern werden aufgefordert, dem Familiengericht Baden bis spätestens am 3. Januar 2023 ihre Hausärzte bekannt zu geben. 7.3. Die Hausärzte werden ersucht, dem Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Vorliegen eines positiven Ergebnis- ses oder bei Nichterscheinen einer Partei sofort Meldung zu erstatten. 8. 8.1. Dispositiv-Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 21. Oktober 2022 wird aufgehoben. 8.2. Die Eintragungen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.2 der superprovisorischen Ver- fügung vom 21. Oktober 2022 werden widerrufen. 8.3. Die Kantonspolizei Aargau wird beauftragt, die Eintragungen gemäss Dis- positiv-Ziff. 2 der superprovisorischen Verfügung vom 21. Oktober 2022 aus den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS zu löschen. 9. Das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin […] zu ihrer unentgeltlichen Rechtsver- treterin bestimmt. 10. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Be- gehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter auszurichtende Ho- norar wird nach Rechtskraft mittels separater Verfügung angewiesen und geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Mutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 14. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: […] -5- 15. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […] 16. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung (act. 416 ff.) am 15. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid des Familiengerichts Baden vom 20. Dezember 2022 (KEMN.2022.1613/ KEMN.2022.1614) in den Dispo- sitiv-Ziff. 2 und 3 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt neu zu entscheiden: 2. 2.1. Die gemeinsamen Kinder B. und C. seien unter die alternierende Ob- hut der Eltern zu stellen, wobei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, die Kinder jede Woche von Donnerstag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Sodann sei festzuhalten, dass die restliche Betreuungsverantwortung bei der Mutter liegt. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder B. und C. unter die allei- nige Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen und es sei dem Be- schwerdegegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht ein- zuräumen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ein angemessenes Kon- taktrecht mit den Kindern einzuräumen, wobei dieses wie folgt auszu- gestalten ist: Dienstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 17.00 Uhr. 2.2. Die Eltern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den ge- meinsamen Kindern B. und C. auf eigene Kosten die Hälfte der Schul- ferien (davon maximal zwei Wochen zusammenhängend) sowie die Hälfte der Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Fronleichnam, Weihnachten und Silvester) zu verbringen. Die Ferien- und Feiertags- absprache hat jeweils Ende November für das Folgejahr zu erfolgen. 3. -6- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Be- schwerdegegners, sowohl in Bezug auf das Verfahren vor erster Instanz als auch in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren. PROZESSUALER ANTRAG: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Eingabe vom 17. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. 3.3. Mit Schreiben vom 30. März 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids. 3.4. Mit Verfügung vom 12. April 2023 leitete die Vorinstanz eine Eingabe der Beiständin vom 5. April 2023 zuständigkeitshalber dem Obergericht weiter. 3.5. Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte der Vater Folgendes: " 1. Ziff. 1 bis 3. der Beschwerdeanträge seien abzuweisen. 2. Der prozessuale Antrag sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin, sowohl in Bezug auf das erstinstanzliche Ver- fahren als auch in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren." 3.6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme. 3.7. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichte der Vater eine weitere Stellungnahme ein. 3.8. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 die Ergeb- nisse der Drogentests sowie einen Bericht der Hebamme vom 17. Mai 2023 und des Arbeitgebers vom 10. Mai 2023 ein und nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2023 erneut Stellung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: -7- 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB prüft die Kindesschutzbehörde bei gemein- samer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Während bei alleiniger Obhut eines Elternteils der andere El- ternteil einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchsrecht, Art. 273 ZGB) hat, sind bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 298 ZGB N 10). Massgebendes Kriterium für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Weitere wesent- liche Kriterien sind die persönliche Beziehung zwischen Kind und Eltern, deren Erziehungsfähigkeit und Disponibilität für eine persönliche Betreu- ung sowie ihre Bereitschaft, die Kontakte zum anderen Elternteil zu fördern; es ist jene Lösung zu wählen, welche die beste Gewähr für eine harmoni- sche Entfaltung in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht bietet. Sind Erziehungsfähigkeit und Betreuungsverhältnisse der Eltern gleichwertig, kommt der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu; es gilt unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder zu vermeiden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1, vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 298 ZGB). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeu- tigen Wunsch Rechnung zu tragen. -8- 2.2. Die Vorinstanz zog in Bezug auf die Obhutszuteilung den Schluss, unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität des Orts der Betreuung und des Kinds- wohls rechtfertige es sich, die Obhut über die Betroffenen einstweilen dem Vater zuzuteilen. Die Mutter arbeite unter der Woche im Service und die derzeitige Situation erlaube es ihr nicht, die alleinige Obhut über die Be- troffene wahrzunehmen. Anders als dem Vater sei es der Mutter während ihrer Arbeit im Service nicht möglich, die Betroffenen (spontan) zu be- treuen. Es sei richtig, dass auch der Vater auf Hilfe von Dritten (Grossel- tern, Nachbarn) angewiesen sei, jedoch könne er eine regelmässige Be- treuung sicherstellen, ohne kurzfristig auf die Mutter angewiesen zu sein. Hinzu komme, dass die Wohnung der Mutter gemäss ihren Ausführungen noch nicht fertig eingerichtet sei und damit kein geeigneter Ort für die Über- nachtung der Betroffenen darstelle. Es sei jedoch der Kontakt der Betroffe- nen zur Mutter auszudehnen, um einer Entfremdung von der Mutter entge- genzuwirken (vgl. E. 7.3 im angefochtenen Entscheid). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater werde von der Vorinstanz nicht näher bzw. nicht rechtsgenügend begründet. Sie habe es in rechtsverletzender Weise unterlassen, die elterliche Obhut unter den vom Bundesgericht entwickel- ten Kriterien zu prüfen. Die Vorinstanz habe weder die Erziehungsfähigkeit der Eltern noch die Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern oder die Bindungen der beiden Kinder zu beiden Elternteilen in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. 2.4. Die Vorinstanz ist auf einzelne vom Bundesgericht entwickelte Kriterien in Bezug auf die elterliche Obhut nicht eingegangen, weswegen anhand die- ser Kriterien nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausging, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien nicht erfüllt. 3. 3.1. 3.1.1. Die alternierende Obhut setzt grundsätzlich voraus, dass beide Eltern er- ziehungsfähig sind. 3.1.2. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit der Eltern in ihrer Begründung nicht abgehandelt, diese ihnen jedoch auch nicht abgesprochen. Nachfol- gend ist daher näher auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern einzugehen. 3.1.3. Unter der Erziehungsfähigkeit wird die grundlegende Kompetenz eines El- ternteiles verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines -9- Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzie- herisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und be- hördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Er- ziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574). Auch die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungsto- leranz) gehört zur Erziehungsfähigkeit (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 5.2). 3.1.4. 3.1.4.1. Im Sozialbericht der Berufsbeistandschaft Z. vom 20. Oktober 2022 (act. 41 ff.), der nach der Trennung der Eltern und infolge einer Eskalation ihres Elternkonflikts eingeholt wurde, wird die konflikthafte Beziehung der Eltern beschrieben und der Verdacht auf eine Suchtproblematik der Beschwerde- führerin geäussert. Es wurde darin ausgeführt, es könne bei der Beschwer- deführerin nicht ausgeschlossen werden, dass THC oder Alkohol aus Ver- sehen herumliege, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen würde, wenn die Kinder diese Substanzen einnehmen würden. Die Abklärungsper- son hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nicht verläss- lich und absprachefähig sei. Zudem habe sie einen zu den Kindern und dem Vater verschobenen Tages- und Nachtrhythmus, was zu Konflikten am Morgen und mangelnder respektive unzureichender Beaufsichtigung der Kinder vor allem am Morgen führe. Es sei fraglich, ob die Beschwerde- führerin allein einen regelmässigen Tagesablauf gewährleisten könne. Die Beschwerdeführerin könne sich auch massiv in Ton und Wortwahl vergrei- fen. 3.1.4.2. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung aus, während den Schwangerschaften habe sie keinen Alkohol kon- sumiert. Im Februar 2022 sei ihr Bruder gestorben. Seither habe sie unre- gelmässig Alkohol konsumiert, aber nicht so, wie es ihr nachgelegt werde (act. 345). Cannabis konsumiere sie nicht, sondern lediglich CBD, welches legal erwerblich sei. Sie sei nie mit ihren Kindern bekifft herumgefahren. Sie habe es lediglich am Abend konsumiert, als ihre Kinder im Bett gewe- sen seien (act. 345). Seit sieben Wochen habe sie kein CBD mehr konsu- miert (act. 352). 3.1.4.3. Der Vater führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er habe der Fachstelle SIWAS (Sicherheit/Waffen/Sprengstoffe) vorweisen müs- sen, dass er kein Alkoholproblem habe. Er habe sehr wenig Alkohol getrun- ken, unter der Woche praktisch nie. Ab und zu habe er ein Feierabendbier getrunken. Seit den Anschuldigungen trinke er unter der Woche gar keinen Alkohol, am Wochenende mal ein Glas Wein. Es sei länger her, seit er Ko- kain konsumiert habe. Beim letzten Streit habe er das Kokain das WC hin- untergespült und es nicht konsumiert (act. 356). - 10 - 3.1.5. Die Abklärungsperson des Sozialberichts vom 20. Oktober 2022 stützt sich bei ihrer Einschätzung insbesondere auf die Schilderungen des Vaters, der Grossmutter väterlicherseits und der Nachbarin. Auskünfte von Fachstel- len, wie der Mütter- und Väterberatung, der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt oder der Kinderärztin wurden von der Abklärungsperson nicht ein- geholt. Dass auch beim Vater Verdachtsmomente eines Alkohol- und Dro- genkonsums bestehen, geht aus dem Sozialbericht vom 20. Oktober 2022 nicht hervor. 3.1.6. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen bei beiden Elterntei- len Verdachtsmomente in Bezug auf einen Drogen- und (übermässigen) Alkoholkonsum. Gestützt auf die Akten kann der Drogen- und Alkoholkon- sum der Eltern allerdings nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. E. 5.3.3 und E. 11.2 des angefochtenen Entscheids). Ein Laborbefund des Vaters vom 29. Juli 2022 hielt eine Alkoholabstinenz oder äusserst seltene Alko- holaufnahme fest (act. 292 f.). Die seit Erlass des angefochtenen Ent- scheids regelmässig durchgeführten Abstinenzkontrollen fielen bei der Mutter stets negativ aus (vgl. Beschwerdebeilage 4 und Beilagen zur Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2023). Die Beiständin bestätigte anlässlich der Verhandlung, dass sie bislang weder die Beschwerdeführe- rin noch den Vater unter Drogen- und Alkoholeinfluss erlebt habe (act. 362). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Fähigkeit der El- tern zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen oder Alkohol eingeschränkt ist und sie ihre Pflichten dadurch nicht wahrnehmen können. Mit der Weisung zur regelmässigen Abstinenzkon- trolle hinsichtlich Drogen und Alkohol während sechs Monaten (vgl. Dispo- sitivziffer 7 des angefochtenen Entscheids), welche unangefochten geblie- ben ist, wird gewährleistet, dass beide Eltern weiterhin auf Drogen oder einen übermässigen Alkoholkonsum verzichten. 3.1.7. Es scheint allgemein, als habe sich der Elternkonflikt, welcher für die Über- forderung beider Elternteile während des Zusammenlebens sicherlich auch mitursächlich gewesen ist, mit der räumlichen Trennung der Eltern und dem Auszug der Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung in einem gewis- sen Masse beruhigt. Insbesondere haben sich die Lebensumstände der Mutter stabilisiert. Sie hat nun eine eigene Wohnung, geht einer Erwerbs- tätigkeit nach und hat die THC- und Alkoholabstinenz erfolgreich gestartet (vgl. E. 3.1.6 hiervor). Dass die Mutter die Betreuung ihrer Kinder seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Rahmen ihres Besuchsrechts nicht verantwortungsbewusst erfüllen kann und an ihre Grenzen stösst, ist nicht ersichtlich und wird von der Beiständin in ihren Schreiben vom 9. Feb- ruar 2023 (Beschwerdebeilage 6) und vom 5. April 2023 auch nicht vorge- bracht. Selbst der Vater hat anlässlich der Anhörung die Verdachtsmo- mente der ungenügenden Betreuung der Betroffenen durch die Beschwer- deführerin entkräftet, indem er ausführte, die Beschwerdeführerin könne ihren Aufgaben nachgehen (act. 355; E. 5.3.4 im angefochtenen Ent- scheid). - 11 - 3.1.8. Bei beiden Eltern ist zudem die Bindungstoleranz grundsätzlich gegeben und sie sind bereit, den Kontakt der Betroffenen zum anderen Elternteil zu fördern. Unbestritten ist die insbesondere bei der Betroffenen 1 bestehende enge Beziehung zum Vater. Zum Vorbringen des Vaters, die Betroffene 1 habe sich dahingehend geäussert, lieber beim Papi zu bleiben (vgl. Be- schwerdeantwort S. 8), ist jedoch festzuhalten, dass solche Aussagen ei- nes Kindes sehr zurückhaltend zu würdigen sind. Es ist nicht untypisch für ein Kind in dieser Situation, dass es den meist unbewusst geäusserten Er- wartungen eines Elternteils zu entsprechen versucht. Abgesehen davon kann angesichts des Alters der Betroffenen 1 von gerade mal drei Jahren ohnehin nicht auf ihren Willen abgestellt werden (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). In Anbetracht der zahlreichen Berichte von Personen aus dem nahen Umfeld der Eltern (act. 165 ff. und Beilagen 1-5 zur Beschwerdean- twort vom 21. April 2023), der Beobachtungen der Kinderärztin (act. 120 f.) und der Beiständin (vgl. Bericht vom 5. April 2023) ist davon auszugehen, dass sowohl der Vater als auch die Beschwerdeführerin eine enge Bindung zu den Betroffenen haben. 3.1.9. Aufgrund der Aktenlage und des soeben Dargelegten sind beide Elternteile in der Lage, auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen, ihnen eine struk- turierte Betreuung zu bieten und klare Regeln zu setzen. Beide Eltern ver- fügen somit über die notwendigen erzieherischen Fähigkeiten und sind in der Lage, die Obhut über die Betroffenen unter Wahrung des Kindswohls auszuüben. Die Vorinstanz hat demnach beiden Elternteilen zu Recht die Erziehungsfähigkeit nicht abgesprochen. 3.2. 3.2.1. Das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut ist nur dann umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinan- der zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatori- schen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Dabei steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsa- men Entscheidfindung die Unterstützung von Drittpersonen benötigen oder wenn sich ein Elternteil einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt. Unter derartigen Voraussetzungen ist die alternierende Obhut zwar proble- matischer, davon ist aber nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeich- net ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). 3.2.2. Der Vater bringt vor, die Eltern seien nicht in der Lage, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Aus diesem Grund sei - 12 - ihnen von der Vorinstanz die Weisung erteilt worden, sich für eine entspre- chende Beratung bei der Beratungsstelle F. zu melden. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei bereit, in die Verbesserung der Kommunikation zu investieren. Die Beratungen bei der Beratungsstelle F. dienten ebenfalls der Verbesserung der Kommunikation. 3.2.4. In der Vergangenheit ist es zwischen den Eltern regelmässig zu Auseinan- dersetzungen und auch zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen. Die Kommunikation zwischen den Eltern ist zwar konfliktbehaftet, hervorzuhe- ben ist jedoch, dass die Eltern seit ihrer Trennung versuchen, die Betroffe- nen aus ihrem Konflikt herauszuhalten. Eine negative Beeinflussung der Betroffenen durch den einen oder anderen Elternteil ist nicht festzustellen. Die Eltern können in Bezug auf die Kommunikation und die gemeinsame Entscheidfindung auch die Hilfe der Beiständin in Anspruch nehmen. Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Kommunikation nach den Bera- tungen bei der Beratungsstelle F. verbessern wird. Den Eltern ist es seit Erlass des angefochtenen Entscheids offenbar gelungen, sich in Bezug auf den Alltag der Kinder und die häufigen Übergaben zu organisieren, wes- halb nicht der Schluss gezogen werden kann, der Elternkonflikt sei derart ausgeprägt und umfassend, dass eine Kommunikation und Absprache über die Kinderbelange nicht möglich sei. 3.3. 3.3.1. Massgebend bei Anordnung der alternierenden Obhut ist aus praktischen Gründen regelmässig die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern. 3.3.2. Zwischen den Wohnorten der Eltern liegt ungefähr eine Fahrzeit von 11 Mi- nuten, weshalb die geographische Distanz einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht. Bis zur Einschulung der Betroffenen ist die Distanz zwi- schen den elterlichen Wohnorten überdies auch nicht ein entscheidender Faktor. 3.4. 3.4.1. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Eltern- teil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). - 13 - 3.4.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin arbeite unter der Woche im Service. Anders als beim Vater sei es ihr während ihrer Arbeit im Service nicht möglich, die Betroffenen (spontan) zu betreuen. Der Vater sei auch auf Hilfe von Dritten (Grosseltern, Nachbarn) angewiesen, jedoch könne er eine regelmässige Betreuung sicherstellen, ohne kurzfristig auf die Be- schwerdeführerin angewiesen zu sein. 3.4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auch sie erfahre durch ihr Umfeld eine grosse Unterstützung bei der Betreuung der Kinder. Zudem habe sie einen verständnisvollen Arbeitgeber und könne kurzfristig Schichten mit Mitarbei- tenden abtauschen. Die Beschwerdeführerin gibt weiter an, sie habe be- reits beim Vorstellungsgespräch ihre Situation dem Arbeitgeber erklärt und könne bei Anordnung der alternierenden Obhut die Arbeit unter der Woche entsprechend reduzieren. Sie würde sich dann am Wochenende einen zweiten Job suchen, was derzeit in der Gastronomiebranche nicht schwie- rig sei. So könne sie an ihren arbeitsfreien Tagen eine persönliche Betreu- ung der Kinder sicherstellen. Der Vater hingegen müsse unvorhersehbare Einsätze leisten und spontan auf Betreuungsmöglichkeiten in seinem Um- feld zurückgreifen, was eben gerade nicht die nötige Stabilität und Ruhe für die beiden Betroffenen mit sich bringe. 3.4.4. Der Vater führt aus, er könne auf ein zuverlässiges Netz von Betreuungs- personen zurückgreifen. Er könne seine Arbeit auf dem Hof teilweise frei einteilen und die Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen der Betroffenen rich- ten. Für die Tage, an denen er nicht vor Ort präsent sein könne, habe er die Unterstützung durch Drittpersonen organisiert. Die Beschwerdeführerin arbeite in zwei Gastbetrieben und sei in einer Arbeitsorganisation einge- gliedert. Auch ein noch so verständnisvoller Arbeitgeber werde nicht stän- dige Absenzen oder das dauernde Tauschen von Schichten tolerieren. 3.4.5. Vor dem Hintergrund dessen, dass von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist, ist die Begründung der Vorinstanz in Be- zug auf die Möglichkeit der (spontanen) Betreuung während der Arbeitszeit nicht stichhaltig. Ein Elternteil darf i.d.R. kein Nachteil mehr in Kauf nehmen müssen, weil er erwerbstätig ist und die Kinder darum fremdbetreuen las- sen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 sowie ferner: BGE 144 III 481 E. 4.6.3 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin arbeitet derzeit unter der Woche im Service mit einem 60 %-Pensum. Am Wochenende arbeitet sie ebenfalls im Gastrobe- reich auf Abruf (act. 346 f.). Nebenbei handelt sie noch mit […] (act. 353). Der Vater arbeitet als selbständiger Landwirt und noch extern bei […] (act. 355). - 14 - Die Beschwerdeführerin bringt glaubhaft vor, bei Anordnung einer alternie- renden Obhut ihre Arbeitstage entsprechend abzuändern, um sich an ihren freien Tagen persönlich um die Kinder kümmern zu können, und den Han- del mit […] hauptsächlich während den Schlafenszeiten der Betroffenen zu erledigen (vgl. act. 353). Da sich der Vater die Arbeit als selbständiger Landwirt frei einteilen kann, wäre es beiden Eltern somit möglich, sich wäh- rend ihrer Betreuungszeit überwiegend persönlich um die Kinder zu küm- mern. Mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern in der alternierenden Be- treuung führt zu einer engeren emotionalen Eltern-Kind-Bindung und zu ei- ner verbesserten Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Ein weiterer Vor- teil ist, dass beide Eltern an ihren betreuungsfreien Tagen einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen können, was für die Familie insgesamt ein wirtschaftli- cher Vorteil bedeutet. Nicht zu beanstanden ist und es widerspricht auch nicht dem Kindeswohl, wenn die Eltern bei Verhinderung zur Abdeckung ihrer Betreuungsanteile die Hilfe der Grosseltern, Freunde oder Nachbarn in Anspruch nehmen. Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht also nicht gegen eine alternierende Obhut. 3.5. Was die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, haben diese – entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids – sicher keinerlei negative Komponenten in Bezug auf die alternierende Obhut. Die Wohnung ist zwischenzeitlich vollständig eingerichtet, die Betroffenen ha- ben je ein eigenes kindergerecht eingerichtetes Zimmer (vgl. Stellung- nahme der Beiständin vom 9. Februar 2023; Beschwerdebeilage 6). Es be- steht daher kein Grund mehr zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Betroffenen in ihren Wohnräumlichkeiten nicht sicher- stellen könnte. 3.6. 3.6.1. Neben der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern ist auch die Qualität des Um- gangs der Eltern mit den Kindern zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 5A_22/2010 E. 5.2.2). 3.6.2. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden E. 3.1.6 ff. verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung der Betroffenen verantwortungsbewusst übernehmen kann und in der Lage ist, auf deren Bedürfnisse einzugehen. 3.7. 3.7.1. Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsorts und beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität (BÜCH- LER/CLAUSEN, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Recht- sprechung, in: FamPra.ch 1/2018, S. 12 f.; VETTERLI, in: FamKomm Schei- dung, 3. Auflage 2017, N. 3 zu Art. 176 ZGB). Es gilt unnötige Veränderun- gen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder zu vermeiden (vgl. Urteil - 15 - des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2; BGE 114 II 200 E. 5a). Eine alternierende Obhut ist im Sinne der Stabilität, wie sie mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht, umso eher ange- zeigt, wenn eine abwechslungsweise Betreuung bereits vor der Trennung der Eltern stattgefunden hat. Aus Sicht der Kinder ist insbesondere wichtig, wer im Alltag präsent und zugänglich für ihre Anliegen war und wie für die Zukunft die bestmögliche Lösung auszugestalten ist. 3.7.2. Bei der Beurteilung der Frage der Obhutszuteilung legte die Vorinstanz ih- ren Fokus auf das Kriterium der Kontinuität des Orts der Betreuung (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). 3.7.3. Mit der vorinstanzlich angeordneten Besuchsrechtsregelung sind die Kin- der fünf Tage in der Woche von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (ausser an den Wochenendtagen von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr) bei der Beschwerdeführe- rin. Sie ist somit zwar am Alltag der Kinder beteiligt, aber hat durch die eingeschränkte Dauer der Besuche, insbesondere an den Wochentagen, kaum die Möglichkeit, einen geordneten Tagesablauf mit den Kindern zu gestalten. Das ständige Hin- und Her zwischen den Elternteilen trägt klar nicht zu einer Beruhigung der Situation der beiden Betroffenen bei und ist nicht mit ihrem Kindeswohl vereinbar. Es ist davon auszugehen, dass solch übermässig häufige Wechsel für die Kinder verunsichernd, belastend und mit Stress verbunden sind. Die Eltern bestätigen übereinstimmend, dass die häufigen Übergaben für die Kinder einen Stressfaktor darstellen. Vor dem Hintergrund der angeordneten Besuchsrechtsregelung kann das von der Vorinstanz herangezogene Kriterium der Kontinuität des Orts der Be- treuung nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend für die Alleinzuteilung der Obhut an den Vater sein. 3.7.4. Die Eltern lebten bis im August 2022 gemeinsam auf dem Hof in Q., wel- chen der Vater als Landwirt bewirtschaftet. Während des Zusammenlebens war die Mutter nicht erwerbstätig und kümmerte sich hauptsächlich um die Kinder. Der Vater ging stets zu 100 % einer Erwerbstätigkeit auf dem Hof sowie extern bei […] nach. Die Kinderärztin der Betroffenen führt mit Schreiben vom 8. November 2022 aus, ihr Eindruck sei, dass die Mutter den Hauptteil der Betreuung und Erziehung der Kinder übernommen habe und die Hauptbezugsperson sei (act. 120 f.). Der Vater hat die Kinder je- doch unbestrittenermassen regelmässig während oder nach seiner Arbeit und insbesondere auch am Wochenende betreut. Insbesondere in den Phasen, in denen es der Beschwerdeführerin nicht gut ging und sich die Schwierigkeiten auf der Beziehungsebene zwischen ihr und dem Vater in- tensivierten, war der Vater für die Kinder da, so dass deren Betreuung stets gewährleistet war. Vor der Trennung waren somit beide Elternteile im Alltag der Betroffenen sehr präsent. Dem Interesse der Kinder nach Kontinuität bei der Betreuung ist mit einem zeitlich ausgedehnteren Kontakt mit Übernachtung viel mehr gedient als an - 16 - sämtlichen fünf Arbeitstagen einer Woche täglich ihr Zuhause von einem zum andern Elternteil zu wechseln. Dies erkennt auch der Vater, weshalb er sich in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 mit einer Änderung des Besuchsrechts der Mutter einverstanden erklärt und vorgeschlagen hat, der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht von Mittwochmorgen, 09.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, einzuräumen. Die Be- troffenen können durch einen ausgedehnteren Kontakt mit Übernachtung eine tragende Beziehung zu beiden Elternteilen leben, ohne dass sie stän- dig zwischen den Elternteilen hin- und herwechseln müssen. Damit würden sich die Übergaben reduzieren, was allgemein zu einer Beruhigung der All- tagssituation der Betroffenen beitragen würde. Mit der Anordnung einer al- ternierenden Obhut ist damit die Stabilität der Verhältnisse besser gewähr- leistet als mit der von der Vorinstanz angeordneten Alleinzuteilung der Ob- hut an den Vater und der derzeitigen Besuchsrechtsregelung. 3.8. In Würdigung der gesamten Umstände wird dem Bedürfnis der Kinder auf beidseitige elterliche Fürsorge, Zuwendung und Erziehung bestmöglichst mit der Anordnung einer alternierenden Obhut entsprochen. So können die Betroffenen sowohl zur Mutter als auch zum Vater eine starke Beziehung pflegen, was für ihre gedeihliche Entwicklung sehr wichtig ist. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuord- nen. 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung der alternierenden Obhut, zur Regelung der Mo- dalitäten (Betreuungstage und -zeiten), zur Festsetzung des Wohnsitzes der Betroffenen und zur Festlegung einer Ferien- und Feiertagsregelung zurückzuweisen. 5. Der beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden (End)Entscheid gegenstandslos. 6. 6.1. Da vorliegend ein Konflikt zwischen den Eltern im Vordergrund steht, bei welchem die Obhut über die Betroffenen umstritten ist, handelt es sich um ein streitiges Zweiparteienverfahren, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO grundsätzlich Anwendung finden. 6.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auf- erlegung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigung als voll- umfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die obergericht- lichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 25 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 8 VKD) dem Vater aufzuerlegen sind (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. - 17 - Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vater hat der Beschwerdeführerin sodann die Parteikosten zu ersetzen. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2023 sowie vom 1. und 13. Juni 2023 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von insgesamt 20 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksich- tigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'396.10. 6.4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstands- los geworden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und von der Be- schwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird, dass eine ihr zugespro- chene Parteientschädigung nicht einbringlich sein könnte (vgl. W UFFLI/FUH- RER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2019, Rz. 946; Entscheid des Bundesgerichts 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 20. Dezember 2022 aufgeho- ben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Baden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Vater auferlegt. 3. Der Vater wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ihre richterlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten. - 18 - 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abge- schrieben.