ZGB der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreiten müssen. Im Ergebnis besteht somit auch weder für A. noch für die Beschwerdeführerin eine Notwendigkeit, mit dem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft bei einer anderen Erwachsenenschutzbehörde vorstellig zu werden, denn die Klärung der Zuständigkeit ist Sache der Behörden. 6. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Der Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 23. Februar 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben. 2. Das Familiengericht Aarau wird aufsichtsrechtlich angewiesen, im Sinne der obigen Erwägung 5 zu verfahren. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.