Mit Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz offensichtlich und in krasser Weise die verfahrensrechtliche Ordnung des Erwachsenenschutzrechts verletzt. Da dadurch die für die Gewährung des Schutzzweckes unabdingbare zeitnahe inhaltliche Behandlung der eingegangenen Gefährdungsmeldung verzögert wird, wiegt der Mangel besonders schwer. Durch die Annahme der Nichtigkeit wird die Rechtssicherheit im Weiteren nicht gefährdet, weshalb der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid nichtig und somit von Amtes wegen aufzuheben ist.