Nach dem Dargelegten ist es für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zulässig, nach Eingang einer Gefährdungsmeldung einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit zu fällen, sondern sie hat die Sache nach Art. 444 Abs. 2 ZGB unverzüglich an die zuständige Behörde zu überweisen. Nur so kann sichergestellt werden, dass jede Gefährdungsmeldung (bzw. wie hier ein Antrag auf eine Beistandschaft) auch materiell behandelt wird. Mit Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz offensichtlich und in krasser Weise die verfahrensrechtliche Ordnung des Erwachsenenschutzrechts verletzt.