5.2. Nach Art. 444 Abs. 2 ZGB überweist eine Erwachsenenschutzbehörde, die sich nicht für zuständig hält, die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Diese Überweisung hat von Amtes wegen zu erfolgen (FASSBIND, in: Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 444 ZGB). Die Überweisungspflicht dient der Verwirklichung des materiellen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Schutz hilfsbedürftiger Personen soll nicht wegen der Anrufung einer unzuständigen Behörde vereitelt werden (KUHN, Das Verfahren vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde, recht 2014, S. 220). -5-