5. 5.1. Die Vorinstanz kann es bei von ihr angenommener Unzuständigkeit indes nicht bei einem Nichteintretensentscheid bewenden lassen. Die Pflicht, die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, wird mit den in Art. 444 Abs. 2 bis 4 ZGB vorgesehenen Instrumenten (Weiterleitung, Meinungsaustausch und Kompetenzkonfliktverfahren) umgesetzt (MARANTA, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 444 ZGB).