Im Übrigen ist dieses betreute Wohnen nach der Angabe der Stiftung C. nicht auf Dauer ausgerichtet. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Stiftung C. nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB qualifiziert werden. 4.5. Es fehlt damit an der Beschwerdelegitimation der Stiftung C..