Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2.). Die Beziehung der Stiftung C. zu A. ist dadurch begründet, dass er derzeit ihr Angebot für ein betreutes Wohnen in Anspruch nimmt. Dass ein darüberhinausgehendes Näheverhältnis besteht, wird nicht behauptet. Im Übrigen ist dieses betreute Wohnen nach der Angabe der Stiftung C. nicht auf Dauer ausgerichtet.