4.4. Die Stiftung C. ist vom angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Auch macht sie kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend und es ist kein solches erkennbar. Es stellt sich damit noch die Frage, ob sie eine A. nahestehende Person darstellt. Das Wort "nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.