4. 4.1. Die vorliegende Beschwerde ist nicht von A. als betroffener Person, sondern von der Stiftung C., in deren Institution A. derzeit wohnt, erhoben worden. Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Stiftung C. zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 4.2. Zur Beschwerde gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt (1.) die am Verfahren beteiligte Person, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.