3.2. Zur Begründung der Beschwerde bringt die Stiftung C. insbesondere vor, die betreute Wohnform, welche sie anbiete, sei immer zeitlich begrenzt und ein dauerhafter Verbleib sei ausgeschlossen. Es könne jederzeit zu einem Ausschluss oder Abbruch des Aufenthalts innert rund 7 Kalendertagen kommen. Daher könnten die Schriften nicht nach Q. verlegt werden und A. sei als Wochenaufenthalter angemeldet. Es sei keine Möglichkeit ersichtlich, einen Antrag auf Beistandschaft in Q. zu stellen.