2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, A. wohne seit bald zwei Jahren in der Stiftung C. in Q. und habe dort seinen Lebensmittelpunkt und folglich seinen Wohnsitz. Das Familiengericht Aarau sei daher für den Antrag auf eine Beistandschaft örtlich unzuständig.