{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-29_2023-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7409", "Checksum": "d67ac4756003856542c9117f0c251289"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.05.2023 XBE.2023.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:49", "Checksum": "0d0c8922605305f70914ffe4f707eac5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.05.2023 XBE.2023.29\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.29\n(KEMN.2023.154)\nArt. 37\n\nEntscheid vom 8. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- Stiftung C._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 23. Februar 2023\ngenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme / Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nMit Eingabe vom 16. Februar 2023 ersuchte A. das Familiengericht Aarau\nals Erwachsenenschutzbehörde, für ihn eine Beistandschaft zu errichten.\nDie Stiftung C., in welcher A. derzeit lebt, unterstützte seinen Antrag auf\nBeistandschaft mit einem Begleitschreiben (in KEMN.2023.154).\n\n1.2.\nMit Entscheid vom 23. Februar 2023 (KEMN.2023.154) erkannte das Familiengericht Aarau:\n\n\" 1.\nAuf das Gesuch vom 16. Februar 2023 wird infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.\n\n2.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen Entscheid erhob die Stiftung C. mit Eingabe vom 14. März\n2023 (Postaufgabe: 15. März 2023) Beschwerde an die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 23. März 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde\nvernehmen.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz\n(§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).\n-3-\n\n2.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006\n7001 ff., S. 7083).\n\n3.\n3.1.\nDie Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, A.\nwohne seit bald zwei Jahren in der Stiftung C. in Q. und habe dort seinen\nLebensmittelpunkt und folglich seinen Wohnsitz. Das Familiengericht\nAarau sei daher für den Antrag auf eine Beistandschaft örtlich unzuständig.\n\n3.2.\nZur Begründung der Beschwerde bringt die Stiftung C. insbesondere vor,\ndie betreute Wohnform, welche sie anbiete, sei immer zeitlich begrenzt und\nein dauerhafter Verbleib sei ausgeschlossen. Es könne jederzeit zu einem\nAusschluss oder Abbruch des Aufenthalts innert rund 7 Kalendertagen\nkommen. Daher könnten die Schriften nicht nach Q. verlegt werden und A.\nsei als Wochenaufenthalter angemeldet. Es sei keine Möglichkeit ersichtlich, einen Antrag auf Beistandschaft in Q. zu stellen.\n\n4.\n4.1.\nDie vorliegende Beschwerde ist nicht von A. als betroffener Person, sondern von der Stiftung C., in deren Institution A. derzeit wohnt, erhoben worden. Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Stiftung C. zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.\n\n4.2.\nZur Beschwerde gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nsind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt (1.) die am Verfahren beteiligte\nPerson, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.)\nPersonen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung des angefochtenen Entscheids haben.\n\n4.3.\nMit den am Verfahren beteiligten Personen im Sine von Art. 450 Abs. 2\nZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Wer nicht unmittelbar\nvon der angeordneten Massnahme betroffen ist, muss die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so bleibt ihm die Beschwerde auch bei faktischer\n-4-\n\nIngerenz in das vorinstanzliche Verfahren verschlossen (DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB).\n\n4.4.\nDie Stiftung C. ist vom angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar betroffen. Auch macht sie kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend\nund es ist kein solches erkennbar. Es stellt sich damit noch die Frage, ob\nsie eine A. nahestehende Person darstellt. Das Wort \"nahestehen\" meint\neine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von\ndiesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.)\nunmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung\ndurch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts\n5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2.). Die Beziehung der Stiftung C. zu A. ist dadurch begründet, dass er derzeit ihr Angebot für ein\nbetreutes Wohnen in Anspruch nimmt. Dass ein darüberhinausgehendes\nNäheverhältnis besteht, wird nicht behauptet. Im Übrigen ist dieses betreute Wohnen nach der Angabe der Stiftung C. nicht auf Dauer ausgerichtet. Unter Würdigung dieser Umstände kann die Stiftung C. nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB qualifiziert werden.\n\n"}