den. Ferner mangelt es sowohl dem Aufenthalt der Betroffenen in E. (Aktennotiz Familiengericht Baden vom 3. März 2023 [KEZW.2023.5] act. 9: "[…] Übergangslösung, längstens für 6 Monate") als auch jenem infolge behördlicher Unterbringung in der Klinik D. in Q. an der erforderlichen Stabilität, weshalb – mit Blick auf den wiederholten Wechsel des Aufenthaltsortes der Betroffenen im letzten Jahr – ein gewisses Zuwarten betreffend die Übertragung der Massnahme gerechtfertigt ist (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art.