Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die Übernahme einer Massnahme nur erfolgt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt vor: Die Betroffene war lediglich während rund einem halben Jahr in Q. angemeldet (vgl. E. 2.2. hiervor). Aufgrund des kurz bevorstehenden Wegzugs nach Ägypten kann in dieser Zeit – ungeachtet dessen, ob die Betroffene in Q. Wohnsitz begründet hat oder nicht – nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen wer- -6-