Unzweifelhaft hat die Betroffene die Absicht, sich wieder dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, ihr Wohnsitz liegt daher wieder in der Schweiz (Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG). Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt in solchen Fällen der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Demnach wäre grundsätzlich die Gesuchgegnerin 2, in dessen Bezirk sich die Notschlafstelle der Betroffenen befindet, oder die Gesuchsgegnerin 1, da sich die Betroffene derzeit in der Klinik D. aufhält (vgl. aber DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 19g zu Art. 23 ZGB), zuständig.