20 Abs. 1 Bst. a IPRG ist jedoch einzig die Absicht des dauernden Verbleibs im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes, mithin also eine zukunftsgerichtete Beurteilung (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 23 ZGB mit Hinw. auf BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Nach dem Gesagten ist die Betroffene mit der Absicht des dauernden Verbleibs nach S. gezogen und hat folglich in Ägypten Wohnsitz begründet.