2.2. Aus den Akten ergeben sich folgende unbestrittenen Eckdaten: Die Betroffene verlegte ihren Wohnsitz per 1. Juni 2022 (Anmeldung bei der Gemeinde) von R. nach Q. und per 16. November 2022 von dort nach Ägypten (KEZW.2023.5). Seit dem 19. Januar 2023 wohnt die Betroffene in einer Notschlafstelle C. in E., befindet sich jedoch aktuell in der Klinik D. in Q. (KEZW.2023.5; Polizeirapport der Stadtpolizei E. vom 31. März 2023; Polizeirapport der Regionalpolizei F. vom 28. April 2023).