1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zu den Gesuchgegnerinnen 1 und 2 als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB).