{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-27_2023-05-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7641", "Checksum": "74f3a2691507bd805cf3116638f83530"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.05.2023 XBE.2023.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:43", "Checksum": "f8bd76074abc9ca4027761d9f82a5d24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 12.05.2023 XBE.2023.27\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.27\n(KE.2020.159; KEZW.2023.5)\nArt. 38\n\nEntscheid vom 12. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Holliger\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Corazza\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht Muri Familiengericht,\nSeetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nGesuch- Bezirksgericht Brugg Familiengericht,\ngegnerin 1 Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG\n\nGesuch- Bezirksgericht Baden Familiengericht,\ngegnerin 2 Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden\n\nBetroffene A._____,\nPerson […]\n\nBeiständin B._____,\n[…]\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nMit Entscheid vom 15. September 2021 (KEMN.2021.116) errichtete das\nFamiliengericht Muri als Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Gesuchstellerin) für A. (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 1964,\neine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394\ni.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte B. (nachfolgend: Beiständin) zur Beiständin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid\nvom 1. März 2021 (XBE.2021.74) ab. Der Entscheid erwuchs in der Folge\nin Rechtskraft.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 14. Juni 2022 ersuchte die Gesuchstellerin das Familiengericht Brugg (nachfolgend: Gesuchgegnerin 1) die Beistandschaft zu\nübernehmen, da die Betroffene ihren Wohnsitz per 1. Juni 2022 (Anmeldung bei der Gemeinde) bzw. per 18. Mai 2022 (Datum des Umzugs) nach\nQ. verlegt habe.\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 9. Oktober 2022 lehnte die Gesuchgegnerin 1 die Übernahme der Massnahme für die Betroffene ab.\n\n3.\n3.1.\nMit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchgegnerin 1 erneut, die Massnahme für die Betroffene zu übernehmen,\nwas die Gesuchgegnerin 1 mit Entscheid vom 11. Februar 2023 wiederum\nablehnte. Dies mit der Begründung, die Betroffene hätte in Baden Wohnsitz\nbegründet, weshalb die Übernahmeanfrage an das Familiengericht Baden\n(nachfolgend: Gesuchgegnerin 2) zu stellen sei (in KEZW.2023.5).\n\n3.2.\nDie Gesuchstellerin ersuchte am 22. Februar 2023 die Gesuchgegnerin 2\num Übernahme der Massnahme für die Betroffene, was die Gesuchgegnerin 2 mit Schreiben vom 8. März 2023 ablehnte und die Gesuchstellerin\nweiterhin als zuständig erachtete (in KEZW.2023.5).\n\n4.\n4.1.\nMit Eingabe vom 14. März 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts beantragte die Gesuchstellerin, es sei die\n-3-\n\nGesuchgegnerin 1, eventualiter die Gesuchgegnerin 2, anzuweisen, die\nFührung der für die Betroffene bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zu übernehmen.\n\n4.2.\nMit Stellungnahme vom 20. März 2023 beantragte die Gesuchgegnerin 1\ndie Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Übertragung der Massnahme an das Familiengericht Brugg.\n\n4.3.\nMit Stellungnahme vom 30. März 2023 verwies die Gesuchgegnerin 2 auf\nihr Schreiben vom 8. März 2023 an die Gesuchstellerin.\n\n4.4.\nMit Verfügung vom 31. März 2023 liess die Gesuchgegnerin 2 der Gesuchstellerin und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts den Polizeirapport der Stadtpolizei E. vom 31. März 2023 zur\nKenntnis zustellen, wonach die Betroffene am 30. März 2023 im C. in E.\ngestützt auf die Ausschreibung […] in Verwahrung genommen und in die\nKlinik D. in Q. zurückgebracht worden sei.\n\n4.5.\nMit Verfügung vom 4. Mai 2023 liess die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchstellerin und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ein weiterer\nPolizeirapport mit Datum vom 28. April 2023 zukommen, wonach die Regionalpolizei F. berichtete, dass sie die Betroffene am 23. April 2023 gestützt\nauf die Ausschreibung […] zurück in die Klinik D. (Klinik D.) in Q. brachte.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts\ndes Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m.\nderen Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.\n-4-\n\n1.2.\nStrittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zu den Gesuchgegnerinnen 1 und 2 als erste Behörde mit dem Fall\nbefasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch\n(Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer\nfür Kindes- und Erwachsenenschutz über die Zuständigkeit zu entscheiden\nhat (Art. 444 Abs. 4 ZGB).\n\n"}