Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.27 (KE.2020.159; KEZW.2023.5) Art. 38 Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchstellerin Bezirksgericht Muri Familiengericht, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Gesuch- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin 1 Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Gesuch- Bezirksgericht Baden Familiengericht, gegnerin 2 Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden Betroffene A._____, Person […] Beiständin B._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 15. September 2021 (KEMN.2021.116) errichtete das Familiengericht Muri als Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Ge- suchstellerin) für A. (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 1964, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte B. (nachfolgend: Beiständin) zur Beistän- din. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2021 (XBE.2021.74) ab. Der Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ersuchte die Gesuchstellerin das Famili- engericht Brugg (nachfolgend: Gesuchgegnerin 1) die Beistandschaft zu übernehmen, da die Betroffene ihren Wohnsitz per 1. Juni 2022 (Anmel- dung bei der Gemeinde) bzw. per 18. Mai 2022 (Datum des Umzugs) nach Q. verlegt habe. 2.2. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2022 lehnte die Gesuchgegnerin 1 die Über- nahme der Massnahme für die Betroffene ab. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin die Ge- suchgegnerin 1 erneut, die Massnahme für die Betroffene zu übernehmen, was die Gesuchgegnerin 1 mit Entscheid vom 11. Februar 2023 wiederum ablehnte. Dies mit der Begründung, die Betroffene hätte in Baden Wohnsitz begründet, weshalb die Übernahmeanfrage an das Familiengericht Baden (nachfolgend: Gesuchgegnerin 2) zu stellen sei (in KEZW.2023.5). 3.2. Die Gesuchstellerin ersuchte am 22. Februar 2023 die Gesuchgegnerin 2 um Übernahme der Massnahme für die Betroffene, was die Gesuchgegne- rin 2 mit Schreiben vom 8. März 2023 ablehnte und die Gesuchstellerin weiterhin als zuständig erachtete (in KEZW.2023.5). 4. 4.1. Mit Eingabe vom 14. März 2023 an die Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts beantragte die Gesuchstellerin, es sei die -3- Gesuchgegnerin 1, eventualiter die Gesuchgegnerin 2, anzuweisen, die Führung der für die Betroffene bestehende Erwachsenenschutzmass- nahme zu übernehmen. 4.2. Mit Stellungnahme vom 20. März 2023 beantragte die Gesuchgegnerin 1 die Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Übertragung der Mass- nahme an das Familiengericht Brugg. 4.3. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 verwies die Gesuchgegnerin 2 auf ihr Schreiben vom 8. März 2023 an die Gesuchstellerin. 4.4. Mit Verfügung vom 31. März 2023 liess die Gesuchgegnerin 2 der Gesuch- stellerin und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts den Polizeirapport der Stadtpolizei E. vom 31. März 2023 zur Kenntnis zustellen, wonach die Betroffene am 30. März 2023 im C. in E. gestützt auf die Ausschreibung […] in Verwahrung genommen und in die Klinik D. in Q. zurückgebracht worden sei. 4.5. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 liess die Gesuchsgegnerin 2 der Gesuch- stellerin und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ein weiterer Polizeirapport mit Datum vom 28. April 2023 zukommen, wonach die Regi- onalpolizei F. berichtete, dass sie die Betroffene am 23. April 2023 gestützt auf die Ausschreibung […] zurück in die Klinik D. (Klinik D.) in Q. brachte. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 Bst. b der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts. -4- 1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Ver- hältnis zu den Gesuchgegnerinnen 1 und 2 als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2. 2.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit der Erwachse- nenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljähri- gen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmenführung mit ihrem Lebensmittelpunkt ver- bunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23-26 ZGB (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB mit Hinw. auf BGE 137 III 593 E. 3.1. f.). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so über- nimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund kann etwa darin liegen, dass die Massnahme ohnehin auf- gehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_483/2017/5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3). 2.2. Aus den Akten ergeben sich folgende unbestrittenen Eckdaten: Die Be- troffene verlegte ihren Wohnsitz per 1. Juni 2022 (Anmeldung bei der Ge- meinde) von R. nach Q. und per 16. November 2022 von dort nach Ägypten (KEZW.2023.5). Seit dem 19. Januar 2023 wohnt die Betroffene in einer Notschlafstelle C. in E., befindet sich jedoch aktuell in der Klinik D. in Q. (KEZW.2023.5; Polizeirapport der Stadtpolizei E. vom 31. März 2023; Po- lizeirapport der Regionalpolizei F. vom 28. April 2023). 2.3. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2022 lehnte die Gesuchgegnerin 1 die Über- nahme der für die Betroffene bestehenden Massnahmen ab, da diese am 7. Oktober 2022 mitgeteilt habe, "dass sie definitiv zu ihrer Schwester und ihrem Schwager nach Ägypten übersiedeln wolle – und daher keine Absicht -5- habe, im hiesigen Sprengel wohnhaft zu bleiben bzw. ihre Wohnung ge- kündigt" hätte (Eingabe Gesuchgegnerin 1 vom 20. März 2023; vgl. Schrei- ben des Familiengerichts Muri vom 1. Februar 2023 in KEZW.2023.5). Die innere Absicht der Betroffenen, nach S. auszuwandern war auch gegen aussen erkennbar, meldete sie sich doch in der Schweiz ab und kündigte ihre Wohnung. Nicht entscheidend ist, dass sich die Gesuchstellerin ledig- lich kurze Zeit (16. November 2022 bis Mitte Januar 2023) in S. aufhielt (Eingabe Gesuchstellerin vom 14. März 2023, S. 2). Für die Absicht des dauernden Verbleibs unbeachtlich ist ferner, dass die Betroffene in S. "we- der über ein soziales Umfeld verfügte – insbesondere nach dem Zerwürfnis mit ihrer Schwester – noch der Sprache mächtig war und auch die dortigen Strukturen sowie Gepflogenheiten nicht kannte". Rückblickend betrachtet, kann dies zwar zutreffen, entscheidend für die Begründung des Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG ist jedoch einzig die Absicht des dauernden Verbleibs im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes, mithin also eine zukunftsgerichtete Beurteilung (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 23 ZGB mit Hinw. auf BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Nach dem Gesagten ist die Betroffene mit der Absicht des dauernden Verbleibs nach S. gezogen und hat folglich in Ägypten Wohnsitz begründet. 2.4. Mit der Rückkehr in die Schweiz Mitte Januar 2023 gab die Betroffene ihren im Ausland begründeten Wohnsitz dauerhaft auf (vgl. Aktennotiz Familien- gericht Baden vom 3. März 2023 [KEZW.2023.5] act. 9: "[Die Betroffene] suche selbständig nach Wohnungen. [I]hre Suche [sei] nicht auf eine be- stimmte Region bzw. Bezirk E. begrenzt. Für [die Betroffene] sei wichtig, dass sie rauchen dürfe und die Katzen mitnehmen könne."). Unzweifelhaft hat die Betroffene die Absicht, sich wieder dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, ihr Wohnsitz liegt daher wieder in der Schweiz (Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG). Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt in solchen Fällen der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Demnach wäre grundsätzlich die Gesuchgegnerin 2, in dessen Bezirk sich die Notschlafstelle der Betroffe- nen befindet, oder die Gesuchsgegnerin 1, da sich die Betroffene derzeit in der Klinik D. aufhält (vgl. aber DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 19g zu Art. 23 ZGB), zuständig. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die Übernahme einer Mass- nahme nur erfolgt, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt vor: Die Betroffene war lediglich während rund einem halben Jahr in Q. angemeldet (vgl. E. 2.2. hiervor). Aufgrund des kurz bevorstehenden Wegzugs nach Ägypten kann in dieser Zeit – ungeachtet dessen, ob die Betroffene in Q. Wohnsitz be- gründet hat oder nicht – nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen wer- -6- den. Ferner mangelt es sowohl dem Aufenthalt der Betroffenen in E. (Ak- tennotiz Familiengericht Baden vom 3. März 2023 [KEZW.2023.5] act. 9: "[…] Übergangslösung, längstens für 6 Monate") als auch jenem infolge behördlicher Unterbringung in der Klinik D. in Q. an der erforderlichen Sta- bilität, weshalb – mit Blick auf den wiederholten Wechsel des Aufenthalt- sortes der Betroffenen im letzten Jahr – ein gewisses Zuwarten betreffend die Übertragung der Massnahme gerechtfertigt ist (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 442 ZGB). Die Gesuchstellerin bleibt damit bis zum Wohnsitz- wechsel bzw. einer gewissen Stabilität des Aufenthaltsorts der Betroffenen für die behördlichen Massnahmen zuständig. 2.5. Zusammengefasst liegen wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vor, die gegen die Übernahme der Massnahmen durch die Gesuchgegnerinnen 1 und 2 sprechen. Dementsprechend ist sowohl der Antrag auf Übertra- gung der Massnahmen auf die Gesuchgegnerin 1 als auch der Eventualan- trag auf Übertragung der Massnahmen auf die Gesuchgegnerin 2 abzuwei- sen und die Gesuchstellerin bleibt bis zum Wohnsitzwechsel bzw. einer ge- wissen Stabilität des Aufenthaltsorts der Betroffenen für die Massnahmen zuständig. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Gesuch um Übertragung der Massnahmen an das Familiengericht Brugg, eventualiter an das Familiengericht Baden, wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.