7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Vorbereitung einer Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in Dispositivziffer 8 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Dezember 2022 wird vorläufig bis zur nächsten vorinstanzlichen Anordnung wie folgt neu geregelt: