3.8. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist bis zu einer vorinstanzlichen Regelung des Besuchsrechts im Hinblick auf die Rückplatzierung der Betroffenen berechtigt zu erklären, die Betroffene einmal wöchentlich am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beistand wird beauftragt, in Absprache mit den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer den Übergabeort sowie den Wochentag des Besuchsrechts festzulegen.