Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kindswohlgefährdung, welche eine andauernde Fremdplatzierung der Betroffenen rechtfertigt, ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die längerfristige Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs gegenüber dem Beschwerdeführer vorbehältlich neu auftretender Probleme nicht mehr als sachgerecht und verhältnismässig erweist. Allerdings ist eine Rückplatzierung der Betroffenen zum Beschwerdeführer mit einer ausreichenden Vorlaufzeit sorg- - 14 -