3.7. Nach dem Dargelegten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Erziehung der Betroffenen im täglichen Umgang nicht verantwortungsbewusst erfüllen könnte und er nicht in der Lage wäre, auf deren Bedürfnisse einzugehen. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kindswohlgefährdung, welche eine andauernde Fremdplatzierung der Betroffenen rechtfertigt, ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die längerfristige Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs gegenüber dem Beschwerdeführer vorbehältlich neu auftretender Probleme nicht mehr als sachgerecht und verhältnismässig erweist.