Der Beschwerdeführer zeigt grosses Interesse an seinem Kind. Seit die Betroffene nicht mehr beim Beschwerdeführer wohnt, hat er sein Besuchsrecht stets zuverlässig und regelmässig wahrgenommen (vgl. Protokoll S. 6), so dass die Betroffene trotz den kurzen Besuchszeiten eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte (vgl. Protokoll S. 13).