Gemäss dem Beistand, sei der Beschwerdeführer – trotz der damaligen anspruchsvollen Situation – sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten (vgl. Protokoll S. 14). Von Seiten der Behörde sei während dieser Zeit gemäss dem Beschwerdeführer keine Kritik in Bezug auf die Betreuung der Betroffenen geäussert worden (vgl. Protokoll S. 8). Gemäss dem Sozialbericht des Abklärungsdienstes G. vom 23. November 2022 befindet sich die Wohnung des Beschwerdeführers in einem makellosen Zustand mit einem eingerichteten Kinderzimmer (vgl. act. 10 in KEKV.2022.30). Der Beschwerdeführer zeigt grosses Interesse an seinem Kind.