3.6.4. Mit Blick auf eine allfällige Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen eine Reduktion seines Arbeitspensums möglich. Er hat sich bereits konkret Gedanken über die Betreuung der Betroffenen während seiner Arbeitstätigkeit gemacht. Die Betroffene hat vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2022 bereits beim Beschwerdeführer gewohnt und wurde vollumfänglich von ihm betreut. Gemäss dem Beistand, sei der Beschwerdeführer – trotz der damaligen anspruchsvollen Situation – sehr bemüht gewesen, ein guter Vater zu sein und die Betreuung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten (vgl. Protokoll S. 14).