307 Abs. 1 und 3 ZGB den Kindseltern die Weisung erteilt, eine Beratung zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Beratung konnte gemäss dem Beistand nun aufgegleist werden (vgl. Protokoll S. 15) und anlässlich der Instruktionsverhandlung entstand der Eindruck, dass die Kindseltern bemüht sind, mit therapeutischer Hilfe an ihrer Beziehung und ihrer Impulskontrolle zu arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Konfliktbewältigung der Eltern nach diesen Beratungen verbessern wird und sie den Fokus auf die Betroffene richten können.