Die gemeinsam durchgeführten begleiteten Besuche der Eltern bei der Betroffenen, welche gemäss Rückmeldung der Institution F. gut verlaufen sind, sprechen ebenfalls für einen Fortschritt in ihrer Beziehungsgestaltung. Mit angefochtenem Entscheid wurde im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB den Kindseltern die Weisung erteilt, eine Beratung zur Verbesserung der gegenseitigen Kommunikation, insbesondere mit Blick auf Konfliktsituationen, in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids).