Frau P. hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ihre gegenüber der Polizei H. gemachte Aussage korrigiert und ausgeführt, sie habe durch den damaligen Gefühlseinfluss und der daraus entstandenen Wut, übereifrige Aussagen in Bezug auf die Kindsgefährdung der Betroffenen getroffen. Die Betroffene habe zum besagten Zeitpunkt geschlafen und vom Vorfall nichts mitbekommen. Der Beschwerdeführer behandle seine Tochter sehr liebevoll und habe stets alles getan, damit es ihr an nichts fehle (vgl. Beilage 4 zur Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023).