Im vorinstanzlichen Entscheid wird ebenfalls die Gefährdungsmeldung der Polizei H., Deutschland, betreffend einen Vorfall am 23. Juli 2022, wonach der Beschwerdeführer seine damalige Partnerin, Frau P., in Anwesenheit der Betroffenen, beschimpft und geschlagen haben solle, thematisiert (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Frau P. hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ihre gegenüber der Polizei H. gemachte Aussage korrigiert und ausgeführt, sie habe durch den damaligen Gefühlseinfluss und der daraus entstandenen Wut, übereifrige Aussagen in Bezug auf die Kindsgefährdung der Betroffenen getroffen.