3.6.2. In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt ist festzuhalten, dass die Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Mai 2022 die vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt bestätigte (vgl. act. 25 in KEMN.2022.87) und gegen diesen am 16. Mai 2022 Strafanzeige erstattet hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z. vom 1. Februar 2023, Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer hat stets beteuert, gegenüber der Kindsmutter keine Gewalt angewendet zu haben. Die Kindsmutter hat ihre Anzeigen wegen häuslicher Gewalt am 9. Dezember - 12 -