Aufgrund des eingereichten Drogenscreens und seinen Ausführungen in Bezug auf einen allfälligen Missbrauch von Substanzen ist nicht zu befürchten, dass seine Fähigkeit zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen eingeschränkt ist und er seine Pflichten dadurch nicht wahrnehmen kann. Im Übrigen erscheint seine Lebenssituation im Gegensatz zu jener der Kindsmutter stabil und er verfügt über eine unbefristete Arbeitsstelle (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023) und eine Wohnung.