3.6.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Instruktionsverhandlung einen Drogenscreen eingereicht sowie bereits mit der Beschwerde einen deutschen und schweizerischen Strafregisterauszug. Aufgrund des eingereichten Drogenscreens und seinen Ausführungen in Bezug auf einen allfälligen Missbrauch von Substanzen ist nicht zu befürchten, dass seine Fähigkeit zur Betreuung und Erziehung der Betroffenen durch den Konsum von Drogen eingeschränkt ist und er seine Pflichten dadurch nicht wahrnehmen kann.