3.6. Die Vorinstanz zog mit dem angefochtenen Entscheid den Schluss, eine Gefährdung des Kindswohls der Betroffenen beim Beschwerdeführer ergebe sich insbesondere durch einen allfälligen Missbrauch von Substanzen, den Vorwurf der häuslichen Gewalt und die Beziehung der Kindseltern.