Sie habe nach dem Austritt aus der vollbetreuten Mutter-Kind-Abteilung der Institution F. kein Zuhause gehabt. Beim Beschwerdeführer habe sie nicht bleiben wollen, da er zu diesem Zeitpunkt eine andere Frau gehabt habe. Der Beschwerdeführer liebe die Betroffene über alles und mache alles für sie. Sie und der Beschwerdeführer hätten in Bezug auf die Erziehung die gleichen Ansichten und bezüglich Betreuung der Betroffenen durch den Beschwerdeführer gebe es keine Beanstandungen. Sie würde es schön finden, wenn der Beschwerdeführer sie in die Betreuung der Betroffenen miteinbeziehen würde, wenn diese bei ihm leben würde (vgl. Protokoll S. 8 ff.).