Wichtig sei ausserdem eine begleitende Unterstützung im Rahmen der Rückplatzierung. Ungünstig wäre, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdeführer von jetzt auf gleich zurückzugeben, da die Betroffene so aus ihrer Pflegefamilie und dem gewohnten Umfeld herausgerissen würde (vgl. Protokoll S. 13 ff.). 3.5. Die Kindsmutter bestätigte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. August 2023, dass sich das Verhältnis zum Beschwerdeführer verbes- - 11 -